Messeordnung Messe „Fisch & Reptil“
01. – 03. Dez. in der Ulm-Messe

Messeordnung

 

Allgemeine Bestimmungen

Die Messe gilt ausschließlich dem Verkauf und / oder Tausch von Reptilien, Amphibien, Fischen und Wirbellosen sowie tierschutzgerechtem Zubehör unmittelbar durch die Anbieter.

 

1. Tierschutzrechtliche Bestimmungen

  •  Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Tierschutzrechtes und des Tierseuchenrechtes für alle Anbieter zu beachten. Den Anweisungen des Amtstierarztes und des Ordnungspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Festgestellte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden. Strafverschärfend wirkt sich hierbei vorsätzliches Handeln aus, da jeder Anbieter den Inhalt des Tierschutzgesetzes bzw. die spezifischen Anforderungen der von ihm präsentierten Tiere kennen muss.

  • Wer mit Wirbeltieren (z.B. Fischen, Reptilien) gewerbsmäßig handelt bzw. diese zur Schau stellt, bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz durch die für den Wohnort / Geschäftssitz zuständige Veterinärbehörde. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
    Wirbeltiere dürfen nicht ohne Einwilligung der Eltern an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgegeben werden.

  • Tiere dürfen nicht verschenkt oder verlost werden.

  • Es ist verboten, Tiere mit Merkmalen auszustellen, die im Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.1999 (heute: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) als Qualzüchtungen aufgeführt sind.

  • Folgende Rechtsvorgaben sind zu beachten:

a) Tierschutzgesetz vom 18.05.2006 i.d. derzeit gültigen Fassung
b) Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22.05.2013 i.d. derzeit gültigen Fassung
c) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom 29.07.2009 i.d. derzeit gültigen Fassung

Darüber hinaus sind folgende Gutachten und Leitlinien zu berücksichtigen:

a) Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30.12.1998
b) Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10.01.1997
c) Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 01.06.2006

 

2. Artenschutzrechtliche Bestimmungen

  • Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.7.2009 in der derzeit gültigen Fassung sind einzuhalten. Artgeschützte Wirbeltiere unterliegen i.d.R. der An- und Abmeldepflicht. Alle artgeschützten Tiere unterliegen zudem der Nachweispflicht. Die Nachweispflicht hinsichtlich der Besitzberechtigungen obliegen dem Besitzer bzw. der Person, die die tatsächliche Gewalt über das Exemplar ausübt. Der Halter besonders geschützter Tiere muss der Behörde nachweisen können, dass er das Exemplar legal im Sinne der artenschutzrechtlichen Vorschriften besitzt. Andernfalls können Beschlagnahmen und Tiereinziehungen angeordnet werden. Diese erfolgen nach §47 BNatSchG durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Diesen stehen ergänzend zu den naturschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen die Befugnisse nach dem allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrecht des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung. Drohende Verstöße gegen naturschutzrechtliche Verbote stellen eine Gefahr i.S.d. allgemeinen Sicherheits- bzw. Ordnungsrechts dar. Festgestellte Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder der EG-Artenschutzverordnungen können mit Bußgeldern in Höhe bis zu 50.000 € geahndet werden.

  • Tiere, die zu einer besonders geschützten Art zählen, sind dem Veranstalter bei ihrer Ankunft unter Vorlage der Herkunftsnachweise (Originale) zu melden. Die Ausstellung und die Vermarktung von vom Aussterben bedrohten Exemplaren (Anhang A Verordnung EG Nr. 338/97) ist nur mit gültiger EG-Verkaufsbescheinigung zulässig. Diese Tiere sind gesondert anzumelden. EU-(„CITES“)-Bescheinigungen geschützter Tiere sind für Kontrollen bereitzuhalten.

  • Wildfänge, gefährliche Gifttiere und gefährliche Tiere dürfen nicht ausgestellt werden.

 

3. Besondere Bestimmungen für die Anbieter

  • Bei der Abgabe eines Wirbeltieres durch gewerbsmäßige Händler müssen an den künftigen Tierhalter schriftliche Informationen nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 Tierschutzgesetz über die angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung übergeben werden.

  • Es dürfen nur angemeldete Tiere angeboten werden.

  • Jeder Stand ist mit einem Schild zu versehen, auf dem Name und Adresse des Anbieters aufgeführt sind.

  • Jedes Behältnis ist mit einem gut sicht- und lesbaren sowie eindeutig zuzuordnendem Schild mit folgenden Angaben zu versehen:

a) Deutscher Name (falls vorhanden)
b) Wissenschaftlicher Name
c) Geschlecht (falls bekannt)
d) Herkunft
e) Schutzstatus: z.B. WA I, WA II, BArtSchV o.ä.
f) ggf. besondere Ernährungs- bzw. Haltungsansprüche, Platzbedarf
g) Endgröße
h) ggf. Giftigkeit

Außerdem sind die Käufer bei der Abgabe der Tiere nochmals gesondert über deren Pflege und Fütterung aufzuklären.

  • Es ist eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Personen erforderlich.

  • Eine Beunruhigung der Tiere beispielsweise durch Herumreichen, Beklopfen oder Schütteln der Behältnisse muss unterbleiben. Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z.B. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken oder zur Geschlechtsbestimmung sowie ein Herumreichen der Tiere unter den Besuchern. Besucher dürfen die Tiere nicht anfassen.

  • Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern.

  • Die Behältnisse müssen sich mindestens in Tischhöhe (80 cm) befinden und gegen Anrempeln durch Besucher gesichert sein. Sie dürfen nicht gestapelt sein.

  • Die Tiere sind vom Anbieter je nach Bedarf mit Futter und Tränkewasser zu versorgen.

  • Kranke, seuchenverdächtige, alte und verletzte Tiere dürfen grundsätzlich nicht mitgeführt, angeboten und verkauft Bei Verletzungen auf dem Transport oder während der Veranstaltung ist unverzüglich eine Notbehandlung durchzuführen bzw. durch einen Tierarzt durchführen zu lassen. Diese Tiere sind abzusondern; erforderlichenfalls ist das verletzte Tier schmerzlos zu töten und baldmöglichst zu entfernen.

  • Der Aufbau muss bei Messebeginn abgeschlossen sein.

Die in den Anhängen aufgelisteten speziellen Anforderungen sind einzuhalten.

 

4. Transport der Tiere

  • Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln unter zuträglichen Klimabedingungen und soweit erforderlich mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.

  • Die Aufbewahrung von Tieren in abgestellten Fahrzeugen ist verboten.

  • Zur Vermeidung von Stress und Schäden durch Fangen und Umsetzen ist, bei Terrarientieren, bereits zum Transport das Verkaufsbehältnis zu verwenden und dieses dem Käufer zu überlassen. Für Ausstellungstiere gilt, diese direkt nach der Ankunft auf dem Veranstaltungsgelände aus den Transportbehältnissen in die endgültigen Ausstellungsbehältnisse umzusetzen.

  • Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden.

 

5. Tierarzt

  • Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern, dem Tierarzt vorzustellen und ggf. zu behandeln. Name und Telefonnummer des Tierarztes in Rufbereitschaft wird vor der Messe bekanntgegeben und auf der Messe als Aushang zu finden sein.

6. Besucher 

  • Im gesamten Aufenthaltsbereich der Tiere ist das Rauchen verboten.

  • Besucher dürfen keine Tiere, insbesondere Hunde, mitführen, die auf der Tierbörse weder angeboten werden sollen noch erworben wurden.

  • Die Käufer haben das Börsengelände mit den gekauften Tieren unverzüglich nach dem Erwerb zu verlassen oder die Tiere bis zum Verlassen der Börse im Verkaufsbehältnis am Verkaufsstand zu belassen oder in besonders ausgewiesenen Räumen unterzubringen.

 

 

Messeordnung Anhang I

(Spezielle tierseuchenrechtliche Anforderungen) 

Die nachfolgenden Bedingungen sind nicht abschließend und können, je nach Tierseuchenlage, bis zum Beginn der Messe jederzeit ergänzt werden.

Auf die vorherigen Allgemeinen Bestimmungen wird verwiesen.

  1. Während ihres Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände, werden die vorhandenen Tiere durch einen Tierarzt stichprobenartig auf ihren Gesundheitszustand kontrolliert.

  1. Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere auf der Messe mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

  1. Zum An- und Abtransport dürfen nur vorher gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge und Behältnisse verwendet werden. Diese sind nach dem Gebrauch erneut zu desinfizieren.

  1. Bei Änderung der Seuchenlage kann die Durchführung der Veranstaltung kurzfristig nachträglich jederzeit weiter beschränkt oder verboten werden.

 

 

Messeordnung Anhang II

(Spezielle tierschutzrechtliche Anforderungen)

Die nachfolgenden Bedingungen sind nicht abschließend und können, je nach Tierseuchenlage, bis zum Beginn der Messe jederzeit ergänzt werden.

Auf die vorherigen Allgemeinen Bestimmungen wird verwiesen. 

a) Fische inklusive aquatiler Gliederfüßer, aquatiler Weichtiere, aquatiler Amphibien und aquatiler Reptilien

  1. Der Veranstalter stellt sicher, dass sämtliche für die Durchführung der Messe nötigen Versorgungsanschlüsse bzw. -leitungen (Strom, Kalt- und Warmwasser) sowie Handwaschgelegenheiten (Kalt- und Warmwasser, Seifenspender, hygienische Möglichkeiten zum Trocknen der Hände wie z. B. Handtuchspender) in ausreichender Anzahl und an den entsprechenden Lokalitäten zur Verfügung stehen.

  1. Der Teilnehmer muss eine ausreichende Menge geeignetes Wasser, an das die Tiere angepasst sind, für etwaige Wasserwechsel oder die Abgabe durch Verkauf vorhalten.

  1. Beim Umsetzen der Fische aus den Transportbehältnissen, hat die Angleichung der Wassertemperatur und Wasserparameter schrittweise zu erfolgen.

  1. Durch geeignete technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Wassertemperatur (bei Bedarf Heizstäbe) und Wasserparameter (Filter) den angebotenen Fischen zuträglich sind. In jedem Aquarium muss ein Thermometer vorhanden sein, bzw. im Börsenbereich eines pro Stand. Ein ausreichender Sauerstoffgehalt ist gegebenenfalls durch Belüftung sicherzustellen.

  1. Die Aquarien sind in Abhängigkeit von Größe, Art und Anzahl der darin präsentierten Fische ausreichend groß zu bemessen, so dass hinsichtlich des Schwimmraumes sowie der Wasserparameter bis zum Ende der Veranstaltung tierschutzgerechte Gegebenheiten gewährleistet sind;
    als Richtwert gilt ein Mindestwasservolumen von 54 Litern je Kreislauf.
    Bei Labyrinthfischen, die an geringste Wasservolumina gewöhnt sind, wie z.B. einzeln gehaltene Siamesische Kampffische, können Behälter ab einem Liter Wasservolumen verwendet werden, wenn die Einhaltung artgerechter Wasserparameter gewährleistet ist.

  1. Zu Beginn und regelmäßig während des Verlaufes eines jeden Messetages, sind die Fische auf ihren Gesundheitszustand zu kontrollieren. Tote Fische sind zu entfernen.
    Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert, dem Tierarzt vorgestellt und im Bedarfsfall behandelt werden.
    Rochen, Sägefische (Batoidae) und Haie (Selachii) dürfen nicht zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.

  1. Die Behältnisse müssen eine ausreichende Strukturierung und Rückzugsmöglichkeiten (Steine/Wurzeln/Pflanzen) aufweisen. Ein Glasboden muss durch Bodengrund oder Anstrich undurchsichtig und spiegelfrei gestaltet sein. Bei gründelnden und grabenden Fischen muss Bodengrund vorhanden sein, um den Stress der Tiere zu reduzieren. Bei Arten wie Welsen sollte Holz zum Abraspeln angeboten werden um den Stress für die Tiere zu reduzieren.
    Die Verkaufsbehältnisse dürfen nur von einer Seite oder von oben einsehbar sein. Bei Ausstellungsbehältnissen mit Tieren ohne seitliche Abdeckung muss ein Abstandshalter zu den Besuchern vorhanden sein.
    Ein Hineingreifen durch Besucher muss verhindert werden.

  1. Bei Vergesellschaftung verschiedener Arten ist darauf zu achten, dass keine Tiere mit sich ausschließenden Bedürfnis- und Verhaltensmustern zusammengebracht werden. Die Temperatur- und pH-Optima haben einander zu entsprechen. Flossenbeißer müssen von schleierschwänzigen und fadentragenden Fischen getrennt werden. Pro Becken sollten maximal 2 verschiedene Arten angeboten werden. Kampffischmännchen dürfen nur einzeln ohne Sichtkontakt zueinander präsentiert werden.

  1. Fische dürfen nur in geeigneten Fischtransportbeuteln mit abgerundeten Ecken, Sichtschutz und ggf. Wärmeschutz und je eine Art pro Beutel, abgegeben oder transportiert werden.
    Eine ausreichende Sauerstoffversorgung ist sicherzustellen. Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.

  1. Unverträgliche Fische, sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe, müssen getrennt voneinander transportiert oder für den Verkauf abgegeben werden (nur eine Art pro Beutel). Bei Fischen mit Stacheln ist sicherzustellen, dass die Transportbehältnisse nicht beschädigt werden und das Wasser nicht auslaufen kann.

  2. Semiaquatile Arten dürfen nur mit Schwimmhilfe oder Landteil angeboten werden.

  3. Das TVT-Merkblatt Zierfischhaltung im Zoofachhandel ist zu beachten.

b) Reptilien und Amphibien

  1. Grundsätzlich dürfen terrestrische Amphibien und Reptilien nur für einen Tag und einzeln (Gruppenhaltungen sind ggf. in Absprache mit dem Veranstalter möglich) angeboten werden.

  1. Die Größe des Behälters muss dem Tier ein problemloses Wenden und ein Ruhen in normaler Körperhaltung ermöglichen.
    Die Behältnisse müssen an jeder Seite eine Mindestlänge der 1,5-fachen Kopf- Rumpf-Länge bei Echsen, 1/3 der Gesamtlänge des Tieres bei Schlangen, der 2-fachen Panzerlänge bei Schildkröten und der 1,5-fachen Körperlänge bei Amphibien aufweisen.
    Die Behältnisse müssen, u. a. um ein Mindestmaß an Klimastabilität zu gewährleisten, eine Mindestgröße von ca. 10 x 10 x 10 cm aufweisen.
    Die Höhe der Behältnisse muss eine artgemäße Körperhaltung sowie bei kletternden oder grabenden Arten das Anbieten einer, der jeweiligen Tierart angepassten, Kletter- oder Grabemöglichkeit erlauben.

  1. Jedes Tier, das einzeln untergebracht werden muss, ist auch einzeln zu transportieren.

  1. Für den An- und Abtransport sind isolierte Behälter z.B. Kühlboxen, Styroporboxen o.ä. zu verwenden. Falls erforderlich sind diese Behältnisse durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren. Zugluft und kalte Nässe sind zu vermeiden.
    Amphibientransport einer Art gemeinsam möglich, außer Pfeilgift-, Zipfelfrösche, Kröten und Unken nach der Geschlechtsreife.
    — (Änderung siehe unten)
    Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden.

  1. Die Behältnisse, in denen die Tiere untergebracht sind, müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
  • Ausreichende Lüftung, artspezifische Temperatur, Feuchtigkeit und ggf. Beleuchtung
  • Geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen.
  • Die Behältnisse müssen eine ausreichende Strukturierung und ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten (Steine/Wurzeln/Pflanzen) aufweisen.
  • Ausreichender Sichtschutz, so dass ein Betrachten der Tiere nur von einer Seite oder von oben möglich ist. Zusätzlich muss ein Drittel der einsehbaren Seite abgedeckt sein. Bei Chamäleons darf das Behältnis nur von der Seite einsehbar sein.
  • Bei Ausstellungsbehältnissen mit Tieren ohne seitliche Abdeckung muss ein Abstandshalter zu den Besuchern vorhanden sein.
  • Thermometer und Hygrometer in den Terrarien
  • Bei Bedarf Verwendung einer Heizung (oder Wärmelampe)
  • Semiaquatile Arten dürfen nur mit Schwimmhilfe oder Landteil angeboten werden.

  1. Durch geeignete technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die klimatischen Werte in den Terrarien den natürlichen Ansprüchen der darin ausgestellten Tiere entsprechen. Hierzu sind ggf. geeignete Hilfsmittel zu verwenden.

  1. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Messe sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.

  1. Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden. Zu Beginn und regelmäßig während des Verlaufes eines jeden Veranstaltungstages sind die Tiere auf ihren Gesundheitszustand zu kontrollieren. Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte, gestresste Tiere sowie Tiere mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert, dem Tierarzt vorgestellt und im Bedarfsfall behandelt werden.

  1. Tiere der Arten „Chelydra serpentina“ (Schnappschildkröte) und „Macroclemys temmincki“ (Geierschildkröte) dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden. Krokodile (Crocodylia) dürfen nicht zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.

  1. Das Herausnehmen von Tieren ist ausschließlich aus Gruppenbehältnissen durch den Besitzer zum Umsetzen für den Verkauf gestattet.

  2. Das Beklopfen und Schütteln mit Tieren besetzter Behälter ist tierschutzwidrig und somit nicht gestattet.

  1. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln sind auf der Veranstaltung verboten.

c) Wirbellose

  1. Für aquatile Gliederfüßer (Garnelen/Krebse) gelten die entsprechenden Anforderungen für Fische (s. Anhang II Buchstabe a Ziffern 1.-5. und 7.). Von dem unter Ziffer 5 genannten Mindestwasservolumen kann für diese Spezies abgewichen werden.

    Es sind zu beachten:
    Die Vorgaben des TVT Merkblattes Nr. 117 Skorpione, Checkliste zur Haltung im Zoofachhandel.
    Die Vorgaben des TVT Merkblattes Nr. 66 Vogelspinnen, Checkliste für die Beurteilung von Terrarienabteilungen im Zoofachhandel.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Messeordnung unwirksam sein, weil sie z. B. geltendem Recht entgegenstehen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen der Messeordnung treten die einschlägigen Rechtsnormen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Fisch & Reptil

Projektleitung:

Manuela Schabla

Michaela Hohenstein

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